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Alkohol am Steuer

„Don’t drink and drive.“ Diesen Slogan, der vor der Autofahrt unter Alkoholeinfluss warnt, haben Sie mit Sicherheit schon einmal gehört oder gelesen. Doch wie sieht die Rechtsprechung zu diesem Thema aus? Dürfen Sie wirklich keinen Tropfen Alkohol im Blut haben, um Autofahren zu dürfen? Ab welchem Alkoholgehalt kommt ein Fahrverbot auf Sie zu? Und kann eine alkoholisierte Fahrt als Straftat gewertet werden? In diesem Beitrag gehen wir diesen und weiteren Fragen nach und verraten, warum es letzten Endes doch klüger ist, ein Taxi zu nehmen.

Besondere Vorschriften für Fahranfänger

Kennen Sie das? Am Vormittag die Führerscheinprüfung bestehen, den Erfolg abends mit dem ein oder anderen Bier feiern, wenig später mit 1,4 Promille kontrolliert werden – und unbehelligt weiterfahren. Was wie ein schlechter Scherz klingt, entsprach im Jahr 1953 in Deutschland der gültigen Rechtsprechung. Erst, als im Laufe der Zeit die Erkenntnis reifte, dass Fahranfänger deutlich häufiger Auslöser von Unfällen sind und sich Alkohol generell nicht positiv auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, fand ein Umdenken statt: Die Promillegrenze wurde peu à peu gesenkt, seit August 2007 gilt für Fahranfänger sogar die Null-Promille-Grenze.

Als Fahranfänger werden all jene Autofahrer bezeichnet, die sich noch in der Probezeit befinden oder unter 21 Jahre alt sind. Sobald einer der beiden Punkte auf Sie zutrifft, gelten Sie per Gesetz als Fahranfänger. Werden Sie als Anfänger unter 21 Jahren kontrolliert und weisen einen Wert bis zu 0,5 Promille auf, erhalten Sie einen Punkt in Flensburg und werden zusätzlich mit einem Bußgeld von 250 Euro belegt. Sind Sie zusätzlich noch in der Probezeit, müssen Sie ebenso ein spezielles Aufbauseminar besuchen (nicht zu verwechseln mit der MPU, der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung), außerdem verlängert sich Ihre Probezeit um zwei weitere Jahre.

Alkohol am Steuer: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Frei nach dem Motto „Eins ist keins“ gönnen sich viele Autofahrer am Abend ihr – mit Sicherheit wohlverdientes – Feierabendbier. Muss das Auto nun stehen bleiben oder steht der Heimfahrt nichts im Wege?

Fest steht: Bereits ein oder zwei Bier können Auswirkungen auf Ihre Fahrtüchtigkeit haben. Laut aktuellem Bußgeldkatalog begehen Sie bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,09 Promille eine Ordnungswidrigkeit. Ihre Strafe richtet sich danach, ob Sie vorher schon einmal durch eine alkoholisierte Fahrt aufgefallen sind oder Sie das erste Mal alkoholisiert am Steuer erwischt werden. Als Ersttäter kommen ein Ordnungsgeld von 500 Euro, zwei Punkte im Verkehrsregister in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot auf Sie zu. Haben Sie bereits einen alkoholbedingten Eintrag, beläuft sich die Strafe auf 1.000 Euro, weitere zwei Punkte in Flensburg sowie drei Monate Fahrverbot. Bei zwei vorherigen Alkohol-Vergehen werden Sie mit 1.500 Euro zur Kasse gebeten. Zusätzlich wandern zwei (drei Punkte bei voriger Auffälligkeit) auf Ihr Konto in Flensburg, darüber hinaus wird Ihnen für drei Monate der Führerschein entzogen. Weitere Sanktionen – wie zum Beispiel der dauerhafte Entzug des Führerscheins, die Sicherstellung Ihres Autos oder die Anordnung einer MPU – können je nach Trunkenheit und der möglichen verursachten Schäden hinzukommen.

Straftat bei absoluter Fahrunfähigkeit

Sobald Ihr Promillewert im Blut bei einer Kontrolle bei 1,1 Promille oder höher liegt, wird das laut Strafgesetzbuch als Straftat gewertet. Ab diesem Wert sind Sie per Rechtsprechung absolut fahrunfähig – es wird unwiderruflich vermutet, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihr Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu beherrschen. Die Strafe für dieses Vergehen: Drei Punkte in Flensburg, eine hohe Geld- oder sogar Haftstrafe (bis zu einem Jahr, bei Unfallbeteiligung sogar bis zu 5 Jahre) und der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. Je nach Auslegungssache kann Ihnen der Führerschein auch dauerhaft entzogen werden oder eine MPU angeordnet werden. Ab einem Wert von 1,6 Promille kommen Sie um die MPU nicht herum, da bei der Führerscheinstelle in diesem Fall Bedenken herrschen, ob Sie zum Fahren eines Fahrzeugs überhaupt geeignet sind.

Achtung: Bei einer besonders auffälligen Fahrweise oder Ausfallerscheinungen (Fahren in Schlangenlinien, Missachtung von Ampeln und Verkehrszeichen, Beschädigung anderer Fahrzeuge, z.B. beim Ausparken) kann Trunkenheit am Steuer auch unterhalb der Grenze von 1,1 Promille als Straftat gewertet werden.

Alkohol am Steuer: Wie wird der Promille-Wert ermittelt?

Üblicherweise wird bei einer Kontrolle der Promillewert durch einen Atemtest ermittelt. Sollten Sie das klassische „Pusten“ verweigern, darf laut Gesetz eine Blutabnahme erfolgen – auch ohne richterlichen Beschluss. Diese darf allerdings nur von einem fachkundigen Arzt durchgeführt werden. Oftmals liegt die Blutabnahme zeitlich mehrere Stunden nach dem Zeitpunkt des Vergehens bzw. der Kontrolle. Moderne Labore können in diesem Fall aber häufig den exakten Promillegehalt zum Tatzeitpunkt bestimmen. Eine Faustregel besagt, dass der Körper pro Stunde etwa 0,1 Promille Alkohol abbaut.

Im Zweifel lieber das Taxi nehmen

Sie sehen: Alkohol am Steuer ist ein komplexes Thema, das zwar Richtlinien und feste Grenzen kennt, im Zweifel entscheiden jedoch immer die persönlichen Umstände über die rechtliche Einordnung und somit auch über die Schwere der Strafe. Eines steht auf jeden Fall fest: Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen. Rufen Sie sich daher nach der nächsten Feier lieber ein Taxi oder weichen Sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel aus, um sicher nach Hause zu kommen. Denn abgesehen von möglichen Kontrollen geht es bei einer alkoholisierten Fahrt um viel mehr – nämlich um Ihre eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer!