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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrsicherheitstrainings des ADAC Hessen-Thüringen e.V. (Stand April 2023)

Teil I: Bedingungen für Einzel- und Gruppenteilnehmer sowie Firmenkunden
Teil II: Ergänzende Bedingungen für Fremdveranstaltungen/-vermietungen

Teil I: Bedingungen für Einzel- und Gruppenteilnehmer sowie Firmenkunden

§ 1 Allgemeines

1. Die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining (Veranstaltung) des ADAC Hessen-Thüringen e.V. (ADAC) erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen.

2. Zur Teilnahme an der Veranstaltung sind nur solche Personen berechtigt, die

  • zuvor angemeldet wurden und deren Anmeldung seitens des ADAC bestätigt wurde und
  • im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sind (der Führerschein ist auf Verlangen des ADAC vor der Veranstaltung vorzulegen); die darin ggf. vorgegebenen Auflagen sind zwingend einzuhalten (z. B. dürfen Fahrerlaubnisinhaber des Modells „Begleitetes Fahren“ (BF17) nur gemeinsam mit der in die Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson am Training teilnehmen) und
  • die gesundheitlichen und geistigen Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs zur Zeit der Trainingsteilnahme erfüllen.

3. Auf dem Trainingsgelände gelten sämtliche verkehrsrechtlichen Regeln, insbesondere jene der StVO und der StVZO. Es besteht Gurtanlegepflicht. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen hat der Teilnehmer sein Fahrzeug entsprechend den Vorgaben der StVO mit Winterreifen auszurüsten. Während der Veranstaltung gilt absolutes Drogen- und Alkoholverbot. Für die Teilnahme an Motorrad-Trainings und Rollerkursen sind eine komplette, ausdrücklich zum Motorradfahren bestimmte Schutzbekleidung (inbegriffen Protektoren) sowie ein nach der StVZO zugelassener Helm, Motorradhandschuhe und Motorradstiefel zu tragen.

4. Für das Fahrsicherheitstraining nutzen die Teilnehmer ihre eigenen Fahrzeuge. Sind Halter und Teilnehmer nicht identisch, legt der Fahrer eine Einverständniserklärung des Halters zur Teilnahme am Fahrsicherheitstraining vor. Der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeugs durch den ADAC findet nicht statt. Das Trainingsfahrzeug muss zum Straßenverkehr zugelassen und ordnungsgemäß versichert sein. Es besteht die Möglichkeit, eine zusätzliche Vollkaskoversicherung vor Ort für die Dauer des Trainings abzuschließen. Für die Versicherung gelten die ergänzenden Bedingungen des Versicherers. Auf Wunsch werden den Teilnehmern nach Voranmeldung auch Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen erfolgt gegen Gebühr und zu gesonderten Bedingungen.

5. Im Fahrsicherheitszentrum Rhein-Main und Thüringen kann nach ausdrücklicher Zustimmung des ADAC ein Beifahrer ab 18 Jahren mitfahren. Die Teilnahme des Beifahrers ist kostenpflichtig. Im Fall der Teilnahme am Modell „Begleitetes Fahren“ darf die eingetragene Begleitperson kostenfrei mitfahren. Aus versicherungstechnischen Gründen darf nur der eingeschriebene Kursteilnehmer das Fahrzeug führen, Begleitpersonen sind davon sowie von der Begrüßungs- und Abschlussrunde ausgeschlossen. Eine Mitnahme von Minderjährigen ist nicht möglich, ebenso das Mitführen von Tieren.

6. Während der Veranstaltung ist den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten und die Platz- und Betriebsordnung einzuhalten.


§ 2 Leistungen, Vertragsschluss

Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung bietet der Teilnehmer dem ADAC den Abschluss des Vertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich (auch in Textform wie z. B. E-Mail, Fax), mündlich oder telefonisch sowie über das Internet (online) erfolgen. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt zustande, indem der ADAC innerhalb von 2 Tagen eine verbindliche Bestätigung der Anmeldung zusendet oder im Falle telefonischer Einigung.


§ 3 Preise, Zahlung

1. Die Leistungen erfolgen laut aktuellem Angebot. Es gelten die vom ADAC durch Internet, Prospekt, Flyer oder ein individuelles schriftliches Angebot kommunizierten Preise.

2. Die Zahlung ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung/Buchungsbestätigung ohne Abzug von Skonto fällig. Zahlt der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht, ist der ADAC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Erfolgt die Bezahlung eines Trainings ganz oder teilweise durch Gutscheine (ADAC- Trainingsgutscheine oder Trainingsgutscheine/sonstige Abrechnungsformulare der Berufsgenossenschaften) sind diese Unterlagen am Trainingstag im Original dem ADAC zu übergeben.

4. Bei allen Gruppenbuchungen ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrags nach Zustandekommen des Vertrags zu leisten. Der Restbetrag wird nach der Durchführung der Veranstaltung zur Zahlung fällig.


§ 4 Stornierung oder Umbuchung durch den Kunden

1. Der Kunde kann seine Teilnahme vor Beginn des Fahrsicherheitstrainings stornieren oder auf einen anderen Termin umbuchen. Die Erklärung der Stornierung bedarf der Schriftform.

2. Im Fall einer Umbuchung oder Stornierung kann der ADAC folgende Gebühren berechnen:

Buchung für Einzelpersonen und Kleingruppen bis zu 4 Personen
Bei Absage zwischen dem 60. und 31. Tag vor Beginn der Veranstaltung fallen 10 %, bei Stornierung zwischen dem 30. und 15. Tag vor der Veranstaltung fallen 30 % des Trainingspreises als Stornogebühr an. Bei Stornierung ab dem 14. Tag vor der Veranstaltung fallen 80 % der Veranstaltungskosten als Stornogebühr an. Bei Stornierungen am Kurstag oder Nichterscheinen bzw. bei so verspätetem Erscheinen, dass die Sicherheitsbelehrung versäumt wurde, fallen 100 % der Kursgebühr als Stornogebühren an.

Firmen- und Gruppenbuchung ab 5 Personen:
Bei Absage zwischen dem 90. und 61. Tag vor Beginn der Veranstaltung fallen 50 %, bei Stornierung zwischen dem 60. und 31. Tag vor der Veranstaltung fallen 70 % der Veranstaltungskosten als Stornogebühr an. Bei Stornierung ab dem 30. Tag vor der Veranstaltung fallen 90 % der Veranstaltungskosten als Stornogebühr an. Für die Berechnung der Stornogebühr ist ausschlaggebend der Termin des ersten Veranstaltungstages, 00.00 Uhr. Maßgebend ist der Eingang der Erklärung der Stornierung beim ADAC.

3. Durch Abschluss des Umbuchungsservice mit der Veranstaltungsbuchung kann eine einmalig kostenfreie Umbuchung bis zu 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn durchgeführt werden. Dieser Service ist kostenpflichtig und kann nicht nachträglich abgeschlossen werden. Rabattierte Trainings, Sonderaktionen, Gruppenbuchungen und Anmietungen sind von diesem Service ausgeschlossen.

4. Die Rücknahme von Gutscheinen erfolgt nur ausnahmsweise und nur von der Person, die den Gutschein gekauft hat. Wird aus Kulanzgründen ein Gutschein für das Fahrsicherheitstraining zurückgenommen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Gutscheinwertes erhoben.

5. Unberührt von den Bestimmungen der Ziffer 4.2 bis 4.4 bleibt ein ggf. gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht, bei dessen Ausübung keine Gebühren anfallen. Der ADAC weist darauf hin, dass bei Buchungen von Fahrsicherheitstrainings zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht besteht.


§ 5 Veranstaltungsabsage/-verlegung und Kündigung durch den ADAC

1. Der ADAC behält sich vor, aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichterreichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei extremen Witterungsverhältnissen, die Veranstaltung abzusagen, abzubrechen oder mit Einverständnis der Teilnehmer auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen. Bei Absage erstattet der ADAC die volle, bereits gezahlte Trainingsgebühr. Bei Verlegung in Absprache mit den Teilnehmern wird die Trainingsgebühr auf den Ersatztermin angerechnet.

2. Der ADAC behält sich in folgenden Fällen vor, Teilnehmer vom Training auszuschließen:

  • Bei wiederholten Verstößen gegen die Anordnungen des Trainers oder die StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden.
  • Bei begründetem Verdacht bestehender Fahruntüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
  • Bei verspätetem Erscheinen zur Veranstaltung, so dass die Sicherheitsbelehrung nicht vollständig wahrgenommen werden konnte.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesen Fällen nicht.


§ 6 Gewährleistung/Leistungsstörungen

Der ADAC leistet Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der ADAC leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der ADAC ist berechtigt, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen kann die Abhilfe verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der ADAC leistet keine Gewähr für Veranstaltungen Dritter, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung oder Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, auch nicht bei Teilnahme eines von ihm Beauftragten an solchen Sonderveranstaltungen.


§ 7 Schadensersatz

1. Der ADAC haftet unbegrenzt (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des ADAC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des ADAC beruhen, sowie (ii) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des ADAC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des ADAC beruhen.

2. Der ADAC haftet lediglich beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Darüber hinaus ist jede Schadensersatzhaftung des ADAC ausgeschlossen.

4. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

5. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es sich bei dem Fahrsicherheitstraining um eine Veranstaltung mit erhöhtem Gefahrenpotenzial handelt, bei der auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Schädigung nicht auszuschließen ist. Der Teilnehmer nimmt daher auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil.

6. Der ADAC haftet nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden ließen und deren Folgen er nicht abwenden konnte (höhere Gewalt).


§ 8 Datenschutz

Der ADAC ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführung einer Veranstaltung zu erheben und zu verarbeiten, ggf. die dazu erforderlichen Daten einer vorhandenen Mitgliedschaft zu nutzen. Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nach den gesetzlichen Vorschriften gespeichert werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.


§ 9 Fotos und Filmmaterial

Die Teilnehmer erklären ihr – jederzeit widerrufliches – Einverständnis, dass der ADAC Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Veranstaltungen aufzeichnet. Dies beinhaltet, dass der ADAC berechtigt ist, über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken (auch im Internet) zu verwenden, ohne dafür eine Vergütung bezahlen zu müssen.


§ 10 Sonstige Bestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Fahrsicherheitstraining im Verhältnis zu den Teilnehmern oder zum Fremdveranstalter/Mieter ist Frankfurt am Main, sofern der Teilnehmer oder Fremdveranstalter/Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Der ADAC wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

3. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

 

Teil II: Ergänzende Bedingungen für Fremdveranstaltungen/-vermietungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend für Vertragsverhältnisse zwischen dem ADAC und anderen Veranstaltern bzw. Mietern der Fahrsicherheits-/Off-Road-Zentren und Trainingsplätze (Mieter).

§ 1 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, eine für die von seiner Veranstaltung ausgehenden Gefahren geeignete Versicherung abzuschließen, insbesondere eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, und den Abschluss einer solchen Versicherung vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen.


§ 2 Leistungsstörungen

Der Mieter hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Übungsgeländes zu überzeugen. Ein erkannter Mangel ist vor der Veranstaltung in schriftlicher Form festzuhalten und dem bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten des ADAC mitzuteilen. Andernfalls ist der Mieter mit solchen Einwendungen ausgeschlossen.
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzüglich einem vom ADAC bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten bzw. dem weiteren Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. Der Mieter kann von dem Beauftragten/Leistungsträger eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung seiner schriftlichen Beschwerde verlangen.


§ 3 Anzahlung

Der Mieter muss eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages nach Zustandekommen des Vertrages leisten. Der Restbetrag wird nach der Durchführung der Veranstaltung zur Zahlung fällig.


§ 4 Haftung/Gewährleistung

1. Vom Mieter oder seinen Veranstaltungsteilnehmern verschuldete Sachschäden sind vom Mieter unverzüglich in enger Abstimmung mit dem ADAC zu beheben. Der ADAC behält sich vor, ohne Ankündigung selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und vom Mieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

2. Bei Fremdveranstaltungen geht der ADAC kein Rechtsgeschäft mit den Veranstaltungsteilnehmern ein. Der Mieter stellt den ADAC von allen Ansprüchen frei, die Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere in Bezug auf Ankündigung, Organisation und Durchführung der Fremdveranstaltung, gegen den ADAC geltend machen, es sei denn, der ADAC hat selbst eine Pflicht gegenüber den Teilnehmern schuldhaft verletzt. Der ADAC haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder den Teilnehmern durch höhere Gewalt entstehen. 


§ 5 Hospitality

Jede Form von Hospitality im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung ist vorher mit dem ADAC abzustimmen.


§ 6 Nutzung des Logos des ADAC

Jegliche Verwendung des Namens sowie geschützter Kennzeichen des ADAC e.V. und des ADAC Hessen-Thüringen e.V. bedarf jeweils vorher der Vorlage beim ADAC und dessen schriftlicher Zustimmung.

 

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